§ 70 HSG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Übergangsbestimmungen

§ 70.

(1) Die Funktionsperiode der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Amt befindlichen Organe gemäß HSG 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2013, endet mit 30. Juni 2015.

(2) Bis zum Ende der Funktionsperiode gemäß Abs. 1 haben die Organe mit Ausnahme der Wahlkommissionen die Bestimmungen des HSG 1998 anstelle der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterhin anzuwenden. Die Wahlkommissionen und Unterwahlkommissionen haben die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(3) Die Geschäftsordnungen und Satzungen der Bundesvertretung und der Universitätsvertretungen, die auf Grund des HSG 1998 beschlossen wurden, sind unter Maßgabe der in diesem Bundesgesetz geregelten Bestimmungen bis spätestens 31. Dezember 2015 anzupassen bzw. zu ergänzen.

(4) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß den §§ 34 bis 48 HSG 1998 eingerichteten Wahlkommissionen üben ihre Funktion als Wahlkommissionen weiterhin aus.

(5) Die erstmalige Bildung der Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen gemäß § 50 an den Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 5 hat bis längstens 31. Dezember 2014 zu erfolgen.

(6) Die Fachhochschul-Studienvertretung gemäß § 5 Abs. 1 FHStG und die Pädagogische Hochschulvertretung gemäß § 20a HSG 1998 haben in allen Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen, die aufgrund dieses Bundesgesetzes erstmals für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl 2015 konstituiert werden, Vertreterinnen und Vertreter zu entsenden. Die Bundesvertretung hat in die Wahlkommissionen und Unterwahlkommissionen der Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 und 5 Vertreterinnen und Vertreter gemäß der Bestimmung des § 50 Abs. 2 Z 1 zu entsenden.

(7) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß den §§ 52 und 53 HSG 1998 eingerichtete Kontrollkommission übt ihre Funktion als Kontrollkommission weiterhin aus und ist unverzüglich um die gemäß § 64 Abs. 3 zusätzlich vorgesehenen Mitglieder zu erweitern.

(8) Die Geschäftsordnung der Kontrollkommission gemäß § 53 Abs. 6 HSG 1998 gilt bis zur Genehmigung einer neuen Geschäftsordnung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister. Die Richtlinien der Kontrollkommission gemäß § 53 Abs. 1 Z 4 bis 7 HSG 1998 gelten bis zur Erlassung der jeweils entsprechenden Verordnungen gemäß § 14 Abs. 5, § 37 Abs. 5, § 40 Abs. 5 und 6, § 41 Abs. 7 und § 42 Abs. 7 durch die Bundesministerin oder den Bundesminister.

(9) §§ 33 Abs. 8 und 53 Abs. 1 Z 8 HSG 1998 sind bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 42 Abs. 7 weiterhin anzuwenden.

(10) Die gemäß § 3 Abs. 2 eingerichteten Körperschaften haben ihre Organe unverzüglich nach Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl 2015 zu konstituieren. Sie haben ihre Tätigkeit mit 1. Juli 2015 aufzunehmen.

(11) Bis spätestens 31. Oktober 2015 hat die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent an den gemäß § 3 Abs. 2 eingerichteten Körperschaften, abweichend von § 40 Abs. 1, einen Jahresvoranschlag für die Zeit bis zum 30. Juni des folgenden Jahres zu erstellen und diesen der oder dem Vorsitzenden zur Gegenzeichnung vorzulegen.

(12) Die Funktionsperiode der gemäß § 20a HSG 1998 gewählten Studiengangsvertretungen und Pädagogischen Hochschulvertretungen endet mit 30. Juni 2015.

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