§ 707 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 7.07

Stillliegen im Fall der Beförderung gefährlicher Güter

  1. 1. Zwischen Fahrzeugen, Schub- und Koppelverbänden sind beim Stillliegen folgende Mindestabstände einzuhalten:
  1. a) 10 m, wenn eines von ihnen ein blaues Licht oder einen blauen Kegel nach § 3.14 Z 1 führt;
  2. b) 50 m, wenn eines von ihnen zwei blaue Lichter oder zwei blaue Kegel nach § 3.14 Z 2 führt;
  3. c) 100 m, wenn eines von ihnen drei blaue Lichter oder drei blaue Kegel nach § 3.14 Z 3 führt.
  1. 2. Die Verpflichtung nach Z 1 lit. a gilt nicht
  1. a) für Fahrzeuge, Schub- und Koppelverbände, die die gleiche Bezeichnung führen;
  2. b) für Fahrzeuge, die diese Bezeichnung nicht führen, aber ein Zulassungszeugnis nach 8.1.8 des ADN besitzen und den Sicherheitsanforderungen für Fahrzeuge nach § 3.14 Z 1 entsprechen.
  1. 3. In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde für das Stillliegen Ausnahmen zulassen.

Schlagworte

Schubverband

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131627

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