§ 704 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

2) Zeitpunct.

§ 704

Ist es ungewiß, ob der Zeitpunct, auf welchen der Erblasser das zugedachte Recht einschränkt, kommen oder nicht kommen werde; so wird diese Einschränkung als eine Bedingung angesehen.

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