§ 702 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Ob die Bedingung auch auf die Nachberufenen auszudehnen sey.

§ 702

Eine dem Erben oder Legatar beygerückte Bedingung ist, ohne ausdrückliche Erklärung des Erblassers, auf den von dem Erblasser nachberufenen Erben oder Legatar nicht auszudehnen.

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