§ 701 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

e) wenn die Bedingung bey dem Leben des Erblassers erfüllet worden.

§ 701

Ist die in der letzten Willenserklärung vorgeschriebene Bedingung schon bey dem Leben des Erblassers eingetroffen; so muß die Erfüllung derselben nach dem Tode des Erblassers nur dann wiederholt werden, wenn die Bedingung in einer Handlung des Erben oder Legatars besteht, welche von ihm wiederholt werden kann.

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