§ 6f Dokumentation im Gesundheitswesen

Alte FassungIn Kraft seit 18.1.2017

§ 6f.

(1) Dem Hauptverband und dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist die Herstellung eines Personenbezugs bei Verwendung der in diesem Hauptstück genannten Daten untersagt.

(2) Die in § 6 Abs. 4 genannten Institutionen haben dem Stand der Technik und der jeweils geltenden Rechtslage entsprechende Datensicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

10011011

Dokumentnummer

NOR40190680

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