§ 6e MTD-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 20.10.2007

Beurteilung, Bestätigung und Berichte

§ 6e.

(1) Die Leistungen im Rahmen des Anpassungslehrgangs bzw. der Prüfungserfolg im Rahmen der Eignungsprüfung sind mit den Beurteilungsstufen

  1. 1. „bestanden“ oder
  2. 2. „nicht bestanden“

    zu beurteilen. Ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung, der bzw. die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden.

(2) Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung vom (von der) Direktor(in) der medizinisch-technischen Akademie oder an Fachhochschulen vom Fachhochschulkollegium des Fachhochschul-Bachelorstudiengangs bzw. an fachhochschulischen Einrichtungen vom Fachhochschulrat auszustellen. Die Bestätigung ist zu unterzeichnen, mit der Stampiglie der Akademie oder der Fachhochschule bzw. der fachhochschulischen Einrichtung zu versehen und dem Zulassungsbescheid anzufügen.

(3) Der (Die) Direktor(in) der medizinisch-technischen Akademie oder an Fachhochschulen das Fachhochschulkollegium des Fachhochschul-Bachelorstudiengangs bzw. an fachhochschulischen Einrichtungen der Fachhochschulrat hat jährlich spätestens bis zum 15. März des jeweils folgenden Kalenderjahrs einen Bericht an den (die) Bundesminister(in) für Gesundheit, Familie und Jugend über die Anzahl der erfolgreich bzw. nicht erfolgreich absolvierten Anpassungslehrgänge und Eignungsprüfungen zu erstatten.

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