§ 6d ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 314/1987

Ausbildungsstätten für eine ergänzende spezielle Ausbildung im Rahmen eines nichtklinischen Sonderfaches

§ 6d.

(1) Ausbildungsstätten für eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet im Rahmen eines nichtklinischen Sonderfaches sind jene medizinischen Einrichtungen von Krankenanstalten einschließlich der medizinischen Universitätsinstitute und die Untersuchungsanstalten der Sanitätsverwaltung, die vom Bundeskanzler nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet im Rahmen eines nichtklinischen Sonderfaches anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätsinstituten hat der Bundeskanzler das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herzustellen. Diese Ausbildungsstätten sind in das beim Bundeskanzleramt geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten Österreichs aufzunehmen.

(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet im Rahmen eines nichtklinischen Sonderfaches darf nur erteilt werden, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1. Die Ausbildungsstätte muß unmittelbar oder mittelbar der Untersuchung und Behandlung Kranker oder der Vorbeugung von Krankheiten dienen;
  2. 2. die Ausbildungsstätte muß von einem Facharzt geleitet werden, der selbst über eine ergänzende spezielle Ausbildung auf dem betreffenden Teilgebiet verfügt; unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner Teilgebiete im Rahmen nichtklinischer Sonderfächer kann für diese durch Verordnung des Bundeskanzlers nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer die Leitung der Ausbildungsstätte durch Absolventen entsprechender naturwissenschaftlicher Studienrichtungen mit der Maßgabe zugelassen werden, daß mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der auszubildenden Ärzte ein Facharzt des betreffenden nichtklinischen Sonderfaches, der selbst über eine Ausbildung auf dem Teilgebiet des Sonderfaches verfügt, betraut sein muß;
  3. 3. die an der Ausbildungsstätte erbrachten medizinischen Leistungen müssen nach Inhalt und Umfang gewährleisten, daß sich die in Ausbildung stehenden Ärzte die erforderlichen speziellen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten Teilgebiet aneignen können;
  4. 4. an der Ausbildungsstätte muß neben dem Leiter bzw. dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt mindestens ein weiterer zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt, der selbst über eine Ausbildung auf dem betreffenden Teilgebiet des Sonderfaches verfügt, beschäftigt sein;
  5. 5. die Ausbildungsstätte muß über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte sowie über das erforderliche Lehr- und Untersuchungsmaterial verfügen.

(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung als Ausbildungsstätte für eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet im Rahmen eines nichtklinischen Sonderfaches – ausgenommen Universitätsinstitute und Untersuchungsanstalten der bundesstaatlichen Sanitätsverwaltung – ist die Zahl der Ausbildungsstellen, die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, auch unter Berücksichtigung der vorhandenen fachlichen Einrichtungen und Geräte, des Inhaltes und Umfanges der medizinischen Leistungen sowie der Zahl der ausbildenden Ärzte festzusetzen; für jede Ausbildungsstelle muß neben dem Abteilungsleiter bzw. dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt mindestens ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches, der selbst über eine Ausbildung auf dem betreffenden Teilgebiet des Sonderfaches verfügt, beschäftigt sein. In Universitätsinstituten und in Untersuchungsanstalten der bundesstaatlichen Sanitätsverwaltung gilt die Zahl der jeweils in den Stellenplänen enthaltenen Assistentenplanstellen und Ärzteplanstellen als Höchstzahl der Ausbildungsstellen. Bei ihrer Besetzung sind die vorhandenen fachlichen Einrichtungen und Geräte sowie der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen zu berücksichtigen.

(4) Der Leiter einer Ausbildungsstätte für eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet im Rahmen eines nichtklinischen Sonderfaches bzw. der mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betraute Facharzt ist zur Ausbildung der Fachärzte verpflichtet. Er kann hiebei von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt, der gleichfalls über eine ergänzende spezielle Ausbildung auf dem betreffenden Teilgebiet des Sonderfaches verfügt (Ausbildungsassistent), unterstützt werden.

(5) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist ferner die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden untertags auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen.

(6) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet im Rahmen eines nichtklinischen Sonderfaches ist vom Bundeskanzler nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen, wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, daß eine für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht erfüllt war. Desgleichen ist die Zahl der Ausbildungsstellen bei Veränderungen der nach Abs. 3 hiefür maßgebenden Umstände neu festzusetzen. Betrifft die Rücknahme der Anerkennung Universitätsinstitute, so hat der Bundeskanzler das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herzustellen.

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 314/1987

Schlagworte

Lehrmaterial

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12133542

alte Dokumentnummer

N8198430933J

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