§ 6c VERA-V

Alte FassungIn Kraft seit 22.7.2020

1. Ist erstmals auf Meldungen anzuwenden, die spätestens bis zum 11. August 2020 zu übermitteln sind (vgl. § 17 Abs. 19) 2. Ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2023 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 24).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 328/2020

Meldungen von COVID-19-bezogenen Informationen auf unkonsolidierter Ebene

§ 6c.

Weniger bedeutende Kreditinstitute gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 , die nicht Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG sind, haben Meldungen gemäß der Anlage J2 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber für das erste Kalendervierteljahr bis zum 12. Mai, für das zweite Kalendervierteljahr bis zum 11. August, für das dritte Kalendervierteljahr bis zum 11. November und für das vierte Kalendervierteljahr bis zum 11. Februar des Folgejahres zu übermitteln.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 328/2020

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20005165

Dokumentnummer

NOR40224939

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