Anpassungslehrgang
§ 6c.
(1) Ein Anpassungslehrgang gemäß § 6b Abs. 5
- 1. ist die Ausübung des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes in Österreich unter der Verantwortung eines (einer) qualifizierten Berufsangehörigen an oder in Verbindung mit einer entsprechenden medizinisch-technischen Akademie oder einem entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 3 Abs. 4,
- 2. hat, sofern diese fachlich erforderlich ist, mit einer Zusatzausbildung an einer entsprechenden medizinisch-technischen Akademie oder einem entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 3 Abs. 4 einherzugehen,
- 3. ist durch den (die) Direktor(in) einer entsprechenden medizinisch-technischen Akademie oder an Fachhochschulen vom Fachhochschulkollegium des Fachhochschul-Bachelorstudiengangs bzw. an fachhochschulischen Einrichtungen vom Fachhochschulrat zu bewerten und
- 4. kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden.
(2) Ein Anpassungslehrgang, der in Verbindung mit einer medizinisch-technischen Akademie oder einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang erfolgt, bedarf der schriftlichen Zustimmung des (der) Direktors(-in) der medizinisch-technischen Akademie oder an Fachhochschulen des Fachhochschulkollegiums des Fachhochschul-Bachelorstudiengangs bzw. an fachhochschulischen Einrichtungen des Fachhochschulrats. Er hat an jenen Einrichtungen gemäß der MTD-Ausbildungsverordnung, BGBl. Nr. 678/1993, bzw. der FH-MTD-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 2/2006, zu erfolgen, die den Erwerb der erforderlichen fachlich-methodischen Kompetenzen zur Ausübung des Berufs gewährleisten.
(3) Die Zustimmung ist zu erteilen, sofern
- 1. die in der Einrichtung bzw. die durch den (die) qualifizierten Berufsangehörige(n) erbrachten Leistungen nach Inhalt und Umfang die zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln und
- 2. die fachliche und pädagogische Eignung des (der) qualifizierten Berufsangehörigen, unter dessen (deren) Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, vorliegt.
(4) Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, dürfen nur Tätigkeiten des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen. Sie haben Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen, die
- 1. vom (von der) qualifizierten Berufsangehörigen, unter dessen (deren) Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, unter Hinzufügung einer Kurzbeurteilung schriftlich abzuzeichnen und
- 2. nach Abschluss des Anpassungslehrgangs dem (der) Direktor(in) der medizinisch-technischen Akademie oder an Fachhochschulen dem Fachhochschulkollegium des Fachhochschul-Bachelorstudiengangs bzw. an fachhochschulischen Einrichtungen dem Fachhochschulrat zur Durchführung der Bewertung vorzulegen
sind.
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