Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2020
§ 6c.
Abweichend von § 1346 Abs. 2 ABGB bedarf es für eine finanzielle Maßnahme gemäß § 2 Abs. 2 Z 7, mit der eine Haftung von der Gesellschaft oder einer Tochtergesellschaft nach § 2 Abs. 2a übernommen wird, zu ihrer Wirksamkeit nur einer elektronischen Übermittlung. Die Unterzeichnung einer Garantieerklärung durch die Bevollmächtigte kann in diesem Fall durch eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift (Faksimile) erfolgen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2020
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
20008907
Dokumentnummer
NOR40223169
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