§ 6b RezeptPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2002

§ 6b.

Die Bundesgendarmerie, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Sicherheitsorgane dieser Behörden, haben bei der Vollziehung des § 6 Abs. 1 Z 2 als Organe der Bezirksverwaltungsbehörde durch

  1. 1. Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmung und
  2. 2. Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

10010351

Dokumentnummer

NOR40027758

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