Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 630/1982
Bestimmungen über die Konzessionsentziehung
§ 6b.
(1) Bei der Gewerbeausübung begangene Übertretungen von Arbeitszeitvorschriften sind keine Übertretungen von Rechtsvorschriften, die den Gegenstand des Gewerbes bildende Tätigkeiten regeln (§ 87 Abs. 1 Z 2 lit. a GewO 1973), es sei denn, daß die den Fahrten zugrunde liegenden Transportaufträge den Lenker zu einer erheblichen Überschreitung der in den Arbeitszeitvorschriften geregelten Lenkzeiten veranlassen.
(2) § 89 Abs. 2 GewO 1973 ist auch dann anzuwenden, wenn Güterfernverkehr im Sinne des § 3 Abs. 5 nicht ausgeübt wird. Im Falle der Konzessionsentziehung gemäß der vorstehenden Regelung verbleibt dem Konzessionsinhaber, sofern nicht auch für den Güternahverkehr (§ 3 Abs. 3) die Voraussetzungen für den § 89 Abs. 2 GewO 1973 vorliegen, die Berechtigung zur Ausübung dieses Verkehrs; hiebei gelten §§ 3 Abs. 6 und 6 Abs. 2 sinngemäß.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 630/1982
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2024
Gesetzesnummer
10006209
Dokumentnummer
NOR12068551
alte Dokumentnummer
N5195216757L
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