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§ 6b GütbefG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.2025

Pflichten des Unternehmers

§ 6b.

Der Unternehmer hat die amtlichen Kennzeichen der Mietfahrzeuge der Fahrzeugklassen N1, N2 und N3 sowie die Anhänger der Klassen O1, O2, O3 und O4, über die das Unternehmen verfügt, unverzüglich nach Beginn und Ende der Miete an die konzessionserteilende Behörde zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

10007643

Dokumentnummer

NOR40270543

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