§ 6a Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018

§ 6a.

(1) Tierärzte sind ermächtigt, für die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder anderer veterinärgesetzlicher Bestimmungen erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck

  1. 1. der Dokumentation,
  2. 2. der Honorar- und Arzneimittelabrechnung,
  3. 3. der Anzeige oder Meldung,
  4. 4. der Auskunftserteilung,

(2) Werden Daten gemäß Abs. 1 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auch auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung, vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018

Schlagworte

Honorarabrechnung

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR40203858

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