§ 6a PassV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Amtliche Vermerke

§ 6a.

(1) Die Eintragung von personenbezogenen Daten in Reisepässen und Personalausweisen richtet sich nach den technischen Gegebenheiten, wobei der Möglichkeit der gesicherten Identitätsfeststellung der Vorrang einzuräumen ist.

(2) Auf den Seiten „Amtliche Vermerke“ können in gültigen Reisepässen auf Antrag des Passinhabers insbesondere eingetragen werden:

  1. 1. Namen, die wegen ihrer Länge nicht zur Gänze auf der Seite 2 des Reisedokuments eingetragen werden können;
  2. 2. akademische Grade, die wegen der Länge des Namens nicht oder nicht zur Gänze auf der Seite 2 des Reisedokuments eingetragen werden können;
  3. 3. akademische Grade, die der Antragsteller bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung des Reisepasses zu führen berechtigt war oder nachträglich erlangt hat;
  4. 4. medizinische Implantate;
  5. 5. die Erklärung von in Namen verwendeten Ligaturen;
  6. 6. andere für die Verwendung des Reisedokuments wesentliche Informationen.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022

Gesetzesnummer

10005961

Dokumentnummer

NOR40145570

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