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§ 6a GMMO-VO 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.5.2025

Tritt mit Beginn des Gastages 22.5.2025, 6 Uhr, in Kraft und ist für Kapazitätstäusche ab dem Gastag 1. Oktober 2025 anzuwenden (vgl. § 47 Abs. 7).

Kapazitätstausch („Reshuffling“)

§ 6a.

(1) Fernleitungsnetzbetreiber haben Netzbenutzern, die feste frei zuordenbare oder dynamisch zuordenbare Ein- oder Ausspeisekapazität an einem Buchungspunkt aus Verträgen mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger halten, einen Kapazitätstauschdienst anzubieten. Der Kapazitätstauschdienst kann nur im Netz desselben Fernleitungsnetzbetreibers auf der Fernleitungsebene durchgeführt werden.

(2) Durch den Kapazitätstausch wird es Netzbenutzern, die feste frei zuordenbare oder dynamisch zuordenbare Ein- oder Ausspeisekapazität an einem Buchungspunkt im Netz eines Fernleitungsnetzbetreibers aus Verträgen mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger halten, ermöglicht, neue Kapazitätsbuchungen von festen frei zuordenbaren Jahres-, Quartals- oder Monats-Kapazitätsprodukten im Netz des Fernleitungsnetzbetreibers wertmäßig für die Dauer dieser neuen Kapazitätsbuchungen auf den bestehenden Vertrag anzurechnen und in diesem Umfang die entsprechende Kapazität an den Fernleitungsnetzbetreiber rückzuübertragen. Auktionsaufschläge, die bei der Buchung von festen frei zuordenbaren Ein- oder Ausspeisekapazität zur Anwendung kamen sowie Aufschläge gemäß § 3 Abs. 9 und 9a der Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 (GSNE-VO 2013) sind jedoch von den Netzbenutzern, welche den Kapazitätstauschdienst nutzen, zu entrichten und sind in der vorstehenden Berechnung nicht anzusetzen.

(3) Der Kapazitätstauschdienst kann nur beim Erwerb von festen frei zuordenbaren Jahres-, Quartals- oder Monats-Kapazitätsprodukten in Anspruch genommen werden. Bei Jahreskapazitätsprodukten ist ein Kapazitätstausch nur für das erste Gasjahr möglich.

(4) Netzbenutzer haben spätestens fünf Arbeitstage nach der Buchung von festen frei zuordenbaren Quartals- oder Monats-Kapazitätsprodukten an Ein- oder Ausspeisepunkten des Marktgebietes Ost auf der Fernleitungsebene dem Fernleitungsnetzbetreiber die Inanspruchnahme des Kapazitätstauschdienstes anzuzeigen. Der Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlicht zu diesem Zweck ein Standardformular auf seiner Website. Der jeweilige Fernleitungsnetzbetreiber hat spätestens drei Arbeitstage nach Erhalt der Anzeige des Netzbenutzers die Inanspruchnahme des Kapazitätstauschdienstes zu bestätigen.

(5) Der Kapazitätstauschdienst kann nicht für Kapazitäten in Anspruch genommen werden, für die bereits der Kapazitätsumwandlungsdienst gemäß § 6 in Anspruch genommen wurde.

Schlagworte

Einspeisekapazität, Einspeisepunkt

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

20010887

Dokumentnummer

NOR40269373

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