§ 6 ZuV

Alte FassungIn Kraft seit 06.11.1998

§ 6

Werden mit Zusatzstoffen versetzte Waren zur industriellen oder gewerblichen Weiterverarbeitung in Verkehr gebracht, ist auf den verwendeten Zusatzstoff hinzuweisen; bei Zusatzstoffen, für die Höchstmengen festgelegt sind, hat darüber hinaus ein Hinweis, der es dem Verwender ermöglicht, die diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung einzuhalten, zu erfolgen.

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