Datenerfassung
§ 6.
Die Datenerfassung und Formatierung hat nach einem einheitlichen, auf Basis des Datenträgeraustauschmodelles der zentralen Zulassungsevidenz des Bundesministers für Inneres entwickelten und vom Bundesminister für Inneres und vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr genehmigten EDV-Systems hinsichtlich der Datenerfassung, Formatierung und eventueller Korrektur zu erfolgen.
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