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§ 6 Zulassung von Fachhochschul-Masterstudiengängen und Fachhochschul-Diplomstudiengängen zu Doktoratsstudien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.8.2017

§ 6.

(1) . Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Studiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studiengangskennzahl

Bezeichnung

0007

Produktions- und Automatisierungstechnik

0029

Bauingenieurwesen – Baumanagement

0038

Telekommunikation und Medien

0042

Automatisierungstechnik

0048

Medientechnik und Mediendesign

0056

Telematik/Netzwerktechnik

0060

Fahrzeugtechnik

  

(2) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge Grundlagenfächer, fachspezifische Ergänzungsfächer und Vertiefungsfächer im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.

(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

(4) Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang von 24 Semesterstunden zu enthalten:

Fachhochschul-Studiengang

Fachgebiet

Semesterstunden

   

1.

Produktions- und Automatisierungstechnik

 
  

Mathematik

4-8

  

Physik (mit Festigkeitslehre und Thermodynamik)

4-8

  

Grundlagen der Elektro- und Meßtechnik

6-10

  

Regelungstechnik

4-8

2.

Bauingenieurwesen-Baumanagement

 
  

Mathematik und Darstellende Geometrie

6-12

  

Physik

4-8

  

Grundlagen Bauwesen, Bauingenieurwissen-schaften

4-10

  

Mechanik und Festigkeitslehre

4-8

3.

Telekommunikationstechnik und Medien

 
  

Mathematik

6-10

  

Physik

4-8

  

Grundlagen der Elektrotechnik

8-12

4.

Automatisierungstechnik

 
  

Physik

6-10

  

Regelungstechnik, Meßtechnik

6-10

  

Grundlagen der Elektrotechnik und Informatik

6-10

5.

Medientechnik und Mediendesign

 
  

Mathematik

6-10

  

Physik

4-8

  

Grundlagen der Elektrotechnik und Informatik

8-12

6.

Telematik/Netzwerktechnik

 
  

Mathematik und Physik

6-12

  

Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik

8-12

  

Regelungs- und Meßtechnik

8-12

7.

Fahrzeugtechnik

 
  

Mathematik, Technische Informatik

4-8

  

Mechanik, Festigkeitslehre,

Thermodynamik, Wärmeübertragung, Strömungslehre, Maschinendynamik

8-12

  

Meß- und Regelungstechnik, Grundlagen des Maschinenbaus

6-10

    

(5) Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind aus dem Angebot jener Fakultät, der das Dissertationsfach, im Falle einer interdisziplinären Dissertation eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.

(6) Die Vertiefungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Die oder der Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.

(7) Bei Erfüllung der in den Abs. 2 bis 6 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.

Schlagworte

Produktionstechnik, Elektrotechnik, Regelungstechnik, Meßtechnik

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2017

Gesetzesnummer

20009964

Dokumentnummer

NOR40196421

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