§ 6 Zukunftsfonds-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 20.12.2005

§ 6.

(1) Das Kuratorium ist das oberste Organ des Zukunftsfonds und besteht aus fünf Mitgliedern. Es setzt sich aus renommierten Persönlichkeiten zusammen, die über Erfahrungen im Aufgabenbereich des Zukunftsfonds gemäß dem I. Abschnitt verfügen.

(2) Als Mitglieder für die Dauer von jeweils fünf Jahren sind zu bestellen:

  1. 1. zwei Mitglieder durch den Bundeskanzler,
  2. 2. zwei Mitglieder durch die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten.

(3) Die nach Abs. 2 Z 1 und 2 bestellten Kuratoriumsmitglieder wählen mit Stimmenmehrheit als fünftes Mitglied einen Vorsitzenden aus einer Personenliste, die der Bundeskanzler erstellt.

(4) Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Funktion ehrenamtlich aus, die zur Ausübung ihrer Funktion notwendigen Auslagen werden vom Zukunftsfonds ersetzt.

(5) Die Wiederbestellung von Kuratoriumsmitgliedern nach Ablauf der Funktionsperiode ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Kuratoriumsmitglieds vor Ablauf der Funktionsperiode wird dieses durch die Bestellung eines neuen Mitglieds für den Rest der Funktionsperiode unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 bis 3 ersetzt.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2017

Gesetzesnummer

20004422

Dokumentnummer

NOR40071127

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