Pflichten der Mitglieder
§ 6.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen gesetzlich auferlegten Berufspflichten sowie die Standesregeln einzuhalten. Sie sind weiters verpflichtet, die Beschlüsse der Kammerorgane zu befolgen, die vorgeschriebenen Umlagen und sonstigen Beiträge zu entrichten und die Länderkammer sowie die Bundeskammer in ihren Aufgaben zu unterstützen.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Gesetzesnummer
10012369
Dokumentnummer
NOR12154903
alte Dokumentnummer
N9199433617J
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