§ 6 Zollwache – Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1973

Auswahlprüfung

§ 6.

(1) Zollwachebeamte, die sich um die Zulassung zum gehobenen Fachlehrgang bewerben, sind, wenn sie die nach § 5 Abs. 4 Z 1 geforderten Voraussetzungen erfüllen, zur Auswahlprüfung zuzulassen.

(2) Die Auswahlprüfung für den gehobenen Fachlehrgang ist beim Bundesministerium für Finanzen schriftlich und mündlich abzulegen.

(3) Die schriftliche Prüfung (Klausurarbeit) umfaßt:

  1. 1. die Ausarbeitung eines Themas aus dem Allgemeinwissen und eines Fachthemas und
  2. 2. die Beantwortung von Fragen aus zollrechtlichen Vorschriften, zu deren Wahrnehmung die Zollwache herangezogen wird, und dem Dienst- und Besoldungsrecht.

(4) Bei der mündlichen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er die Fähigkeiten besitzt, das Ausbildungsziel des leitenden Zollwachebeamten zu erreichen.

(5) Die Kommission für die Auswahlprüfung (Auswahlprüfungskommission) hat aus mindestens drei und höchstens fünf leitenden Zollwachebeamten zu bestehen. Die Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt. Das ranghöchste Mitglied hat den Vorsitz zu führen.

(6) Verbesserung und Bewertung der schriftlichen Arbeiten haben so zu erfolgen, daß die Identität des Prüflings erst bekannt wird, wenn der Vorgang der Verbesserung und Bewertung abgeschlossen ist.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse, Prüfungsgegenstände, Gegenstände

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Gesetzesnummer

10008295

Dokumentnummer

NOR12096491

alte Dokumentnummer

N61973105830

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