§ 6 Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Zu § 93 Abs. 6 und 8 ZollG

Zu § 93 Abs. 6 und 8 ZollG

§ 6.

(1) Ausländische unverzollte, gewerblich verwendete Anhänger (Anhängewagen, Einachsanhänger, Sattelanhänger) und Behälter einschließlich ihres mitgeführten Zugehörs dürfen von Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz oder Sitz im Zollgebiet haben, zur Durchführung von Warenbeförderungen im grenzüberschreitenden Verkehr ohne Ausstellung eines Vormerkscheines und ohne Sicherheitsleistung in das Zollgebiet eingebracht werden; die Rückbringungsfrist beträgt bei Anhängern einen Monat, bei Behältern ein Jahr. Von der Begünstigung ausgenommen sind solche Beförderungsmittel, wenn sie nicht bloß für eine einzige Warenbeförderung gemietet worden sind.

(2) Ausländische unverzollte, gewerblich verwendete Beförderungsmittel einschließlich ihres mitgeführten Zugehörs, die zur Beförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr eingesetzt sind, dürfen ohne Ausstellung eines Vormerkscheines und ohne Sicherheitsleistung auch zur Beförderung von Personen oder Waren zwischen Orten Innerhalb des Zollgebietes verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004722

Dokumentnummer

NOR12051499

alte Dokumentnummer

N3199215074L

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