Zu § 93 Abs. 6 und 8 ZollG
Zu § 93 Abs. 6 und 8 ZollG
§ 6.
(1) Ausländische unverzollte, gewerblich verwendete Anhänger (Anhängewagen, Einachsanhänger, Sattelanhänger) und Behälter einschließlich ihres mitgeführten Zugehörs dürfen von Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz oder Sitz im Zollgebiet haben, zur Durchführung von Warenbeförderungen im grenzüberschreitenden Verkehr ohne Ausstellung eines Vormerkscheines und ohne Sicherheitsleistung in das Zollgebiet eingebracht werden; die Rückbringungsfrist beträgt bei Anhängern einen Monat, bei Behältern ein Jahr. Von der Begünstigung ausgenommen sind solche Beförderungsmittel, wenn sie nicht bloß für eine einzige Warenbeförderung gemietet worden sind.
(2) Ausländische unverzollte, gewerblich verwendete Beförderungsmittel einschließlich ihres mitgeführten Zugehörs, die zur Beförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr eingesetzt sind, dürfen ohne Ausstellung eines Vormerkscheines und ohne Sicherheitsleistung auch zur Beförderung von Personen oder Waren zwischen Orten Innerhalb des Zollgebietes verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004722
Dokumentnummer
NOR12051499
alte Dokumentnummer
N3199215074L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)