§ 6.
(1) Über jede erfolgreiche Sendung ist durch die Übermittlungsstelle (§ 2) dem Abgabepflichtigen oder dem vom Abgabepflichtigen zur Datenübermittlung Beauftragten eine Empfangsbestätigung mit folgenden Angaben zu übersenden:
- 1. Name des Abgabepflichtigen und des Beauftragten
- 2. Datum und Uhrzeit der Übermittlung
- 3. Anzahl der richtigen und fehlerhaft übermittelten Zusammenfassenden Meldungen je Abgabepflichtigen.
(2) Die Empfangsbestätigung (Abs. 1) kann auch durch Übermittlung mittels einer Datenleitung erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Gesetzesnummer
10004951
Dokumentnummer
NOR12054384
alte Dokumentnummer
N3199546511J
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