Feststellung der Zuckererzeugung
§ 6.
Die AMA erlässt einen Feststellungsbescheid sowohl über die vorläufige, als auch über die endgültige Zuckererzeugung des Zucker erzeugenden Unternehmens für das jeweilige Wirtschaftsjahr. In diesen Feststellungsbescheiden sind gegebenenfalls Übertragungen im Sinne von § 26 Abs. 1 zu berücksichtigen, und die Angaben des Zucker erzeugenden Unternehmens über die vorläufige und über die endgültige Zuckererzeugung gemäß § 13 Abs. 1 anzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018
Gesetzesnummer
20005880
Dokumentnummer
NOR40099995
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)