§ 6 ZIS-EinmeldeV

Alte FassungIn Kraft seit 07.5.2016

Datenübermittlung und Verwaltung

§ 6.

(1) Um nach § 5 eingemeldete Daten bei der Übertragung in die Systeme bei der RTR-GmbH vor dem Zugriff und der Kenntnis Dritter zu schützen und die Echtheit sowie die Unversehrtheit dieser Daten zu gewährleisten, wird ein dem Stand der Technik entsprechendes Protokoll eingesetzt, welches ein mindestens gleichwertiges Sicherheitsniveau wie TLS 1.2 mit einer symmetrischen Schlüssellänge von 128 Bit gewährleistet.

(2) Die eingemeldeten Daten werden von der RTR-GmbH in einer Datenbank, die nach dem jeweiligen Stand der Technik vor äußeren Zugriffen geschützt ist, gespeichert und verwaltet.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2019

Gesetzesnummer

20009525

Dokumentnummer

NOR40180757

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