materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 147/2023
Datenverwaltung
§ 6.
Die RTR-GmbH hat die gemäß § 4 übermittelten Informationen über Breitbandversorgung in einer Datenbank zu speichern und zu verwalten. Sie ist durch geeignete technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und der Höhe des Risikos angemessen sind, vor Zugriffen durch Unbefugte zu schützen.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2023
Gesetzesnummer
20010713
Dokumentnummer
NOR40215855
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