§ 6 ZIB-V

Alte FassungIn Kraft seit 05.7.2019

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 147/2023

Datenverwaltung

§ 6.

Die RTR-GmbH hat die gemäß § 4 übermittelten Informationen über Breitbandversorgung in einer Datenbank zu speichern und zu verwalten. Sie ist durch geeignete technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und der Höhe des Risikos angemessen sind, vor Zugriffen durch Unbefugte zu schützen.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

20010713

Dokumentnummer

NOR40215855

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