§ 6. Betriebsbereitschaft von Bewegungsflächen.
(1) Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes hat dafür zu sorgen, daß während der Betriebszeiten (§§ 3 bis 5) die Bewegungsflächen des Zivilflugplatzes (§§ 16 bis 52 der Zivilflugplatz-Verordnung, BGBl. Nr. 71/1962) in betriebsbereitem Zustand verfügbar sind.
(2) Bewegungsflächen gelten als betriebsbereit, wenn sie sich im bescheidmäßig bewilligten beziehungsweise vorgeschriebenen Zustand befinden. Täglich vor Betriebsbeginn, zumindest jedoch 12 Stunden vor jeder Benützung sowie bei Vorliegen besonderer Umstände, welche die Betriebsbereitschaft in Zweifel stellen, wie insbesondere bei Schneelage oder Eisglätte, muß der Zivilflugplatzhalter durch Kontrollen feststellen, ob dieser Zustand gegeben ist.
(3) Ist die Betriebsbereitschaft einer Bewegungsfläche ganz oder teilweise nicht mehr gegeben, so ist sie unverzüglich durch entsprechende Maßnahmen, wie zum Beispiel Instandsetzen, Reinigen oder Sandstreuen, wiederherzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Gesetzesnummer
10011360
Dokumentnummer
NOR12146882
alte Dokumentnummer
N9196250423J
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