Datenverwendung
§ 6.
(1) Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern sind unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt, im Rahmen ihres Wirkungsbereichs zur Durchführung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben
- 1. persönliche berufsbezogene Daten der Kammermitglieder zu ermitteln und zu verarbeiten sowie
- 2. öffentliche Daten der Kammermitglieder zu übermitteln.
(2) Unbeschadet Abs. 1 sind die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern berechtigt,
- 1. an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten die für die Durchführung der Einbehalte der Kammerbeiträge vom Kassenhonorar erforderlichen Daten und
- 2. an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die in der Zahnärzteliste aufscheinenden Daten der Kammermitglieder einschließlich deren Änderungen zur Durchführung der auf Grund der Sozialversicherungsvorschriften vorgesehenen Maßnahmen
- zu übermitteln. Die Weitergabe von Daten durch Empfänger gemäß Z 1 und 2 ist nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018
Gesetzesnummer
20004450
Dokumentnummer
NOR40071838
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