§ 6 Wiedereinstellungsgesetz 1950

Alte FassungIn Kraft seit 24.9.1950

Bevorzugte Vermittlung.

§ 6.

(1) Geschädigte Dienstnehmer, die gemäß § 5 auf ihren seinerzeitigen Dienstplatz nicht wiedereingestellt werden können, sind auf ihren Antrag vom zuständigen Arbeitsamt, unter Bewerbern gleicher Eignung bevorzugt, tunlichst auf einen ihrer früheren Verwendung entsprechenden Dienstplatz zu vermitteln.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt auch für geschädigte Dienstnehmer, wenn sie eine Wiedereinstellung im Sinne des § 4 Abs. 1 nicht geltend machen oder der verpflichtete Betrieb nicht mehr besteht.

(3) Zuständig für die bevorzugte Vermittlung nach den Abs. 1 und 2 ist das Arbeitsamt, in dessen Amtsbereich der Wohnsitz (dauernde Aufenthalt) des geschädigten Dienstnehmers liegt.

(4) Das Arbeitsamt hat bei Durchführung einer bevorzugten Vermittlung im Sinne der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 dem geschädigten Dienstnehmer eine Bescheinigung hierüber auszustellen, die der Dienstnehmer dem in Betracht kommenden Dienstgeber gegen Empfangsbestätigung vor Abschluß des Dienstvertrages auszufolgen hat.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10008127

Dokumentnummer

NOR40003403

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