§ 6 WBV 2016

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2017

Integration der Kennzahlen in den Leistungsbericht

§ 6.

(1) Die Universitäten sind berechtigt, die Kennzahlen einschließlich ihrer Interpretation gemäß § 5 Abs. 12 wie folgt vollständig in den Leistungsbericht zu integrieren:

  1. 1. Kurzfassung
  2. 2. Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste
  1. 1.C.1 Erlöse aus FE-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
  2. 1.C.2 Investitionen in Infrastruktur im FE-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
  3. 3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals
  4. 3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge
  1. 3. Lehre und Weiterbildung
  1. 2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente
  2. 2.A.2 Anzahl der eingerichteten Studien
  3. 2.A.3 Studienabschlussquote
  4. 2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen
  5. 2.A.5 Anzahl der Studierenden
  6. 2.A.6 Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien
  7. 2.A.7 Anzahl der belegten ordentlichen Studien
  8. 3.A.1 Anzahl der Studienabschlüsse
  9. 3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer
  1. 4. Gesellschaftliche Zielsetzungen
  1. 1.A.3 Frauenquote in Kollegialorganen
  2. 1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern
  3. 1.A.5 Repräsentanz von Frauen in Berufungsverfahren
  4. 3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals
  1. 5. Personalentwicklung und Nachwuchsförderung:
  1. 1.A.1 Personal
  2. 1.A.2 Anzahl der Berufungen an die Universität
  3. 2.B.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität
  1. 6. Effizienz und Qualitätssicherung
  2. 7. Profilunterstützende Kooperationen und strategische Partnerschaften in Lehre, Forschung und Entwicklung/Entwicklung und der Erschließung der Künste:
  3. 8. Internationalität und Mobilität
  1. 1.B.1 Anzahl der Personen im Bereich des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals mit einem Auslandsaufenthalt
  2. 2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)
  3. 2.A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)
  4. 3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt im Rahmen eines internationalen Mobilitätsprogramms
  1. 9. Bibliotheken und andere Universitätseinrichtungen inkl. Universitätssportinstitute
  2. 10. Klinischer Bereich und Aufgaben im Bereich öffentliches Gesundheitswesen (Medizinische Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 bis 6 UG bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist)
  1. 4.1 Anzahl der Begutachtungen der Ethikkommission einschließlich aller klinischen Studien
  2. 4.2 Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung von Klinischen Studien im eigenen Bereich der Medizinischen Universität bzw. Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist
  3. 4.3 Anzahl der Ausbildungsverträge zur Fachärztin oder zum Facharzt
  4. 4.4 Anzahl der im Berichtsjahr von Universitätsangehörigen geleisteten verlängerten Dienste

(2) Erfolgt die Integration der Kennzahlen in die einzelnen Bereiche des Leistungsberichtes, ist der Abschnitt II der Wissensbilanz (Kennzahlen) gemäß § 3 durch ein gemäß § 5 Abs. 2 bis 9 gegliedertes Verzeichnis der Fundstellen der einzelnen Kennzahlen im Leistungsbericht zu ersetzen.

(3) Wird von einer vollständigen Darstellung des Leistungsberichtes gemäß § 4 Abs. 1 abgesehen, ist eine Integration der Kennzahlen in den Leistungsbericht gemäß Abs. 1 im betreffenden Berichtsjahr nicht zulässig.

Schlagworte

Bachelorstudium, Diplomstudium, Lizenzvertrag, Optionsvertrag

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018

Gesetzesnummer

20009519

Dokumentnummer

NOR40191628

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