§ 6 Wasserwirtschaftskataster

Alte FassungIn Kraft seit 22.1.1969

§ 6.

(1) Der Wasserwirtschaftskataster ist fluß- und sachgebietsweise in Teilheften und Bänden zu veröffentlichen.

(2) Die Teilhefte bestehen aus ergänzungsfähigen oder auswechselbaren Einzelblättern im Normformat und sind mit Inhaltsverzeichnis und Übersichtskarte zu versehen.

(3) Die Beschreibungen sind jeweils durch Pläne, Karten, Tabellen und Diagramme zu ergänzen.

(4) Jedermann steht es frei, den Wasserwirtschaftskataster einzusehen, Abschriften zu nehmen oder Kopien gegen Ersatz der Kosten zu erwerben.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10010329

Dokumentnummer

NOR12131342

alte Dokumentnummer

N8196912146I

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