§ 6 Wasserbuchverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1948

§ 6.

Das Vorschlagblatt dient als Inhaltsübersicht der Gewässermappe; es ist aus blauem Karton in der Größe der Einlageblätter herzustellen und links oben mit einem weißen Papierschild auszustatten, auf dem der Name des Gewässers (Gewässergruppe oder Gewässerabschnittes) und die Postzahlen der einzelnen Einlagen anzuführen sind.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019

Gesetzesnummer

10010252

Dokumentnummer

NOR12129841

alte Dokumentnummer

N8194839233L

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