§ 6.
Das Vorschlagblatt dient als Inhaltsübersicht der Gewässermappe; es ist aus blauem Karton in der Größe der Einlageblätter herzustellen und links oben mit einem weißen Papierschild auszustatten, auf dem der Name des Gewässers (Gewässergruppe oder Gewässerabschnittes) und die Postzahlen der einzelnen Einlagen anzuführen sind.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019
Gesetzesnummer
10010252
Dokumentnummer
NOR12129841
alte Dokumentnummer
N8194839233L
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