§ 6 VVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1991

§ 6.

(1) Die nach § 5 verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Vollstreckungsbehörde zu tragen hat.

(2) Bei der Vollziehung der Haft sind die §§ 360 bis 362 und 365 EO sinngemäß anzuwenden. Wird die Haft durch die Gerichte vollzogen, so sind die damit verbundenen Kosten durch die Gerichte nach den für die Einbringung der Kosten des Vollzuges gerichtlicher Strafen bestehenden Vorschriften vom Verpflichteten einzutreiben.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020

Gesetzesnummer

10005772

Dokumentnummer

NOR12063182

alte Dokumentnummer

N4199114147J

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