Einschlägige Hochschulausbildung – Gewinnungstätigkeiten
§ 6
(1) Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für die Leitung von Bergbaubetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten
- 1. bei Gewinnung von Kohlenwasserstoffen eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
- a) Erdölwesen (Diplomstudium) oder
- b) International Study Program an der Montanuniversität Leoben oder
- c) Petroleum Engineering (Diplomstudium oder Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium),
- 2. bei Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
- a) Bergwesen (Diplomstudium) oder
- b) Natural Resources (Magisterstudium Mining and Tunneling oder Masterstudium Mining and Tunneling, Schwerpunktfach Mining) oder
- c) Rohstoffingenieurwesen (Masterstudium Rohstoffgewinnung und Tunnelbau, Schwerpunktfach Rohstoffgewinnung),
- 3. bei obertägiger Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe in einem Kleinbetrieb geringer Gefährlichkeit eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
- a) Bergwesen (Diplomstudium) oder
- b) Natural Resources (Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium) oder
- c) Rohstoffingenieurwesen (Bachelorstudium).
(2) Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für die technische Aufsicht bei Bergbaubetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten
- 1. bei Gewinnung von Kohlenwasserstoffen eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
- a) Erdölwesen (Diplomstudium) oder
- b) International Study Program an der Montanuniversität Leoben oder
- c) Petroleum Engineering (Diplomstudium oder Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium),
- 2. bei Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
- a) Bergwesen (Diplomstudium) oder
- b) Natural Resources (Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium) oder
- c) Rohstoffingenieurwesen (Bachelorstudium).
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Gesetzesnummer
20007458
Dokumentnummer
NOR40131858
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