§ 6 vollhalFCKW

Alte FassungIn Kraft seit 16.6.1990

Meldepflicht

§ 6.

Die Hersteller und Importeure von vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen haben dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie für jedes Kalenderjahr spätestens bis drei Monate nach dessen Ablauf schriftlich zu melden:

  1. 1. Art und Menge (Gewicht und Volumen) der in Verkehr gesetzten Fluorchlorkohlenwasserstoffe,
  2. 2. den vorgesehenen Verwendungszweck oder, falls dieser für den Meldepflichtigen nicht ausreichend bestimmbar ist, den Abnehmer der Fluorchlorkohlenwasserstoffe.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Gesetzesnummer

10010614

Dokumentnummer

NOR12135151

alte Dokumentnummer

N8199012061J

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