Entschädigung bei nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen
§ 6.
(1) Der Fachverband hat Entschädigung für Personen- und Sachschäden zu leisten, die im Inland durch
- 1. ein Fahrzeug im Sinn des § 1 Abs. 2 lit. a, b und d sowie des Abs. 2a KFG 1967 oder
- 2. ein Fahrzeug, das seinen gewöhnlichen Standort nach Art. 1 Z 4 der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, ABl. Nr. L 263 vom 07. 10. 2009, S. 11, in einem anderen EWR-Vertragsstaat hat und nach Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie nicht der Versicherungspflicht unterliegt,
- verursacht wurden.
(2) Der Fachverband hat Leistungen nach Abs. 1 so zu erbringen, als ob ihnen ein Schadenersatzanspruch des Verkehrsopfers und das Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Rahmen der in den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Versicherungspflicht zugrunde lägen. Der Fachverband kann gegen einen Entschädigungsanspruch nicht einwenden, dass ein Haftpflichtiger Ersatz zu leisten habe, oder dass ein Haftpflichtversicherer einzutreten habe, wenn dieser seine Deckungspflicht bestreitet.
(3) Der Geschädigte ist nach Abs. 1 nicht zu entschädigen, wenn das Fahrzeug als ortsgebundene Kraftquelle oder für ähnliche Zwecke verwendet wird.
Schlagworte
Personenschaden
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2023
Gesetzesnummer
20005369
Dokumentnummer
NOR40190521
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