§ 6 VMV

Alte FassungIn Kraft seit 02.5.2005

2. Abschnitt

Vorabmitteilung und Aufschub Inhalt der Vorabmitteilung an die FMA und das Börseunternehmen

§ 6.

Die Vorabmitteilung gemäß § 82 Abs. 7 BörseG hat schriftlich zu erfolgen und

  1. 1. den Wortlaut der Veröffentlichung gemäß §§ 1, 2 und 4,
  2. 2. den genauen Zeitpunkt der geplanten Veröffentlichung und
  3. 3. den Vor- und Familiennamen sowie die Telefonnummer einer vom Emittenten in der Mitteilung namhaft zu machenden Kontaktperson

    zu enthalten.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2017

Gesetzesnummer

20004025

Dokumentnummer

NOR40063699

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