§ 6 VgBSeil 2006

Alte FassungIn Kraft seit 02.8.2006

2. Abschnitt: Genehmigungsfreie Bauvorhaben

Genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 SeilbG 2003

Genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 SeilbG 2003

§ 6

Genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 SeilbG 2003, die unter Leitung einer Person im Sinne des § 20 SeilbG 2003 ausgeführt werden können, sind nachstehend angeführte Zu- oder Umbauten:

  1. 1. Heizungsanlagen für Räume und Fußbodenheizungen bis zu einer Brennstoffwärmeleistung (Wärmebelastung) von 100 kW;
  2. 2. Lüftungsanlagen bis zu einem Luftdurchsatz von 1 000 m3 pro Stunde in Gebäuden;
  3. 3. Klimaanlagen bis zu einer Kälteleistung von 100 kW in Gebäuden;
  4. 4. Brandmeldeeinrichtungen und sonstige Einrichtungen zur Brandbekämpfung in Gebäuden;
  5. 5. Wagenpuffer in den Stationen bei Seilbahnen im Pendelbetrieb;
  6. 6. Transporteinrichtungen für Skier und Snowboards an den Außenseiten von Fahrbetriebsmitteln;
  7. 7. Signaleinrichtungen mit einer Verbindung zu elektrischen Teilsystemen, die nicht in Sicherheitskreise der Seilbahn eingebunden sind;
  8. 8. Erdkabelverbindungen zwischen den Stationen einer oder mehrerer Seilbahnen sofern Verbindungen zu elektrischen Teilsystemen bestehen;
  9. 9. elektrische Antriebskomponenten, sofern das Antriebssystem nicht geändert wird;
  10. 10. interne Telekommunikationsanlagen (beispielsweise Funk- und Antennenanlagen);
  11. 11. Zu- und Abgangseinrichtungen, sofern sie eine betriebliche Steuerfunktion erfüllen;
  12. 12. elektrische Bedienungs-, Abschalt- und Anzeigeeinrichtungen der Seilbahn;
  13. 13. Führungsrollen für die Seilführung in den Stationen;
  14. 14. Revisionsbühnen zur Wartung der Fahrbetriebsmittel;
  15. 15. Podeste bei Stützen und in Stationen;
  16. 16. Seilabhebevorrichtungen an den Stützen;
  17. 17. Verstärkung der Tragkonstruktion von Stützen;
  18. 18. konstruktive und steuerungstechnische Änderungen im Fahrbetriebsmittelbahnhof;
  19. 19. Gebäude und Flugdächer bis maximal 100 m² bebauter Fläche mit höchstens einem oberirdischem Geschoss und einem Kellergeschoss, sofern sie nicht zum ständigen Aufenthalt von Personen oder der Lagerung gefährlicher Stoffe dienen;
  20. 20. Stützmauern bis zu einer maximalen Höhe von 5,0 m und Hangsicherungsmaßnahmen; Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1,5 m bis maximal 5,0 m;
  21. 21. Verkehrswege, Bedienungsstiegen und –stege sowie Absturzsicherungen (beispielsweise Geländer, Fangnetze und Brüstungen);
  22. 22. Windwarneinrichtungen;
  23. 23. Beleuchtungsanlagen auf Streckenbauwerken;
  24. 24. Verkleidungen und Wetterschutzabdeckungen;
  25. 25. Bergegeräte;
  26. 26. audiovisuelle Informationseinrichtungen (beispielsweise CD-Player in Fahrbetriebsmitteln);
  27. 27. technische Einrichtungen für den Betrieb mit unbesetzter Station bei Schleppliften (beispielsweise Videoüberwachung);
  28. 28. technische Einrichtungen für den Betrieb mit langen Bügeln oder Selbstbedienung bei Schleppliften, sofern sich die Spurweite, die Seilscheiben und die Streckenbauwerke nicht ändern;
  29. 29. Lageüberwachungen von Förderseilscheiben und Verdrehüberwachungen von Umlenkscheibenachsen sowie konstruktive Änderungen zur Verhinderung eines Absturzes der Förderseilscheibe von der Achse sowie der Achse samt Seilscheibe bei Schleppliften;
  30. 30. Erd- und Kurzschlussüberwachungseinrichtung des Streckensicherheitsstromkreises bei Schleppliften;
  31. 31. Gehängerohre, Einziehvorrichtungen bei Schleppliften.

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