2. Abschnitt: Genehmigungsfreie Bauvorhaben
Genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 SeilbG 2003
Genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 SeilbG 2003
§ 6
Genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 SeilbG 2003, die unter Leitung einer Person im Sinne des § 20 SeilbG 2003 ausgeführt werden können, sind nachstehend angeführte Zu- oder Umbauten:
- 1. Heizungsanlagen für Räume und Fußbodenheizungen bis zu einer Brennstoffwärmeleistung (Wärmebelastung) von 100 kW;
- 2. Lüftungsanlagen bis zu einem Luftdurchsatz von 1 000 m3 pro Stunde in Gebäuden;
- 3. Klimaanlagen bis zu einer Kälteleistung von 100 kW in Gebäuden;
- 4. Brandmeldeeinrichtungen und sonstige Einrichtungen zur Brandbekämpfung in Gebäuden;
- 5. Wagenpuffer in den Stationen bei Seilbahnen im Pendelbetrieb;
- 6. Transporteinrichtungen für Skier und Snowboards an den Außenseiten von Fahrbetriebsmitteln;
- 7. Signaleinrichtungen mit einer Verbindung zu elektrischen Teilsystemen, die nicht in Sicherheitskreise der Seilbahn eingebunden sind;
- 8. Erdkabelverbindungen zwischen den Stationen einer oder mehrerer Seilbahnen sofern Verbindungen zu elektrischen Teilsystemen bestehen;
- 9. elektrische Antriebskomponenten, sofern das Antriebssystem nicht geändert wird;
- 10. interne Telekommunikationsanlagen (beispielsweise Funk- und Antennenanlagen);
- 11. Zu- und Abgangseinrichtungen, sofern sie eine betriebliche Steuerfunktion erfüllen;
- 12. elektrische Bedienungs-, Abschalt- und Anzeigeeinrichtungen der Seilbahn;
- 13. Führungsrollen für die Seilführung in den Stationen;
- 14. Revisionsbühnen zur Wartung der Fahrbetriebsmittel;
- 15. Podeste bei Stützen und in Stationen;
- 16. Seilabhebevorrichtungen an den Stützen;
- 17. Verstärkung der Tragkonstruktion von Stützen;
- 18. konstruktive und steuerungstechnische Änderungen im Fahrbetriebsmittelbahnhof;
- 19. Gebäude und Flugdächer bis maximal 100 m² bebauter Fläche mit höchstens einem oberirdischem Geschoss und einem Kellergeschoss, sofern sie nicht zum ständigen Aufenthalt von Personen oder der Lagerung gefährlicher Stoffe dienen;
- 20. Stützmauern bis zu einer maximalen Höhe von 5,0 m und Hangsicherungsmaßnahmen; Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1,5 m bis maximal 5,0 m;
- 21. Verkehrswege, Bedienungsstiegen und –stege sowie Absturzsicherungen (beispielsweise Geländer, Fangnetze und Brüstungen);
- 22. Windwarneinrichtungen;
- 23. Beleuchtungsanlagen auf Streckenbauwerken;
- 24. Verkleidungen und Wetterschutzabdeckungen;
- 25. Bergegeräte;
- 26. audiovisuelle Informationseinrichtungen (beispielsweise CD-Player in Fahrbetriebsmitteln);
- 27. technische Einrichtungen für den Betrieb mit unbesetzter Station bei Schleppliften (beispielsweise Videoüberwachung);
- 28. technische Einrichtungen für den Betrieb mit langen Bügeln oder Selbstbedienung bei Schleppliften, sofern sich die Spurweite, die Seilscheiben und die Streckenbauwerke nicht ändern;
- 29. Lageüberwachungen von Förderseilscheiben und Verdrehüberwachungen von Umlenkscheibenachsen sowie konstruktive Änderungen zur Verhinderung eines Absturzes der Förderseilscheibe von der Achse sowie der Achse samt Seilscheibe bei Schleppliften;
- 30. Erd- und Kurzschlussüberwachungseinrichtung des Streckensicherheitsstromkreises bei Schleppliften;
- 31. Gehängerohre, Einziehvorrichtungen bei Schleppliften.
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