§ 6.
(1) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
(2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Dienstgradzuordnungen beziehen sich ausschließlich auf Militärpersonen und Berufsoffiziere.
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