§ 6 VFüDgrd

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

§ 6.

(1) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

(2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Dienstgradzuordnungen beziehen sich ausschließlich auf Militärpersonen und Berufsoffiziere sowie Personen nach Abs. 3.

(3) Beamte und Vertragsbedienstete, die nach § 61 Abs. 15 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, führen ihre bisherigen Verwendungsbezeichnungen als entsprechende Dienstgrade weiter.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 440/2016

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2017

Gesetzesnummer

20002289

Dokumentnummer

NOR40189845

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