§ 6.
(1) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
(2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Dienstgradzuordnungen beziehen sich ausschließlich auf Militärpersonen und Berufsoffiziere sowie Personen nach Abs. 3.
(3) Beamte und Vertragsbedienstete, die nach § 61 Abs. 15 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, führen ihre bisherigen Verwendungsbezeichnungen als entsprechende Dienstgrade weiter.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 440/2016
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2017
Gesetzesnummer
20002289
Dokumentnummer
NOR40189845
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