§ 6 VEVO 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2008

Veterinärabkommen

§ 6.

(1) Für die Einfuhr und die Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen aus Drittstaaten, die einem Abkommen mit der Gemeinschaft über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren, Waren und Gegenständen unterliegen, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens. Die einem solchen Abkommen widersprechenden Bestimmungen dieser Verordnung sind diesfalls nicht anzuwenden.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat Abkommen gemäß Abs. 1 unbeschadet der für die Kundmachung dieser Abkommen geltenden Bestimmungen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2019

Gesetzesnummer

20006154

Dokumentnummer

NOR40103471

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