§ 6 VersStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1993

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 1 und 4 und Abs. 4 ab 1. 1. 1994 vgl. § 12 Abs. 3 Z 6 und 7 idF BGBl. Nr. 818/1993

ÜR: BGBl. Nr. 587/1983, Abschnitt VIII, Art. II BGBl. Nr. 449/1992, 2. Teil, Art. I Abschnitt II

§ 6. Steuersatz.

(1) Die Steuer beträgt:

  1. 1. bei der Lebens- und Invaliditätsversicherung (Kapital- und Rentenversicherungen aller Art) und bei ähnlichen Versicherungen 4 vH des Versicherungsentgeltes,
  2. 2. bei der Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung im Sinne des Pensionskassengesetzes 2,5 vH der Beiträge,
  3. 3. bei der Krankenversicherung 1 v.H. des Versicherungsentgeltes,
  4. 4. bei den anderen Versicherungen mit Ausnahme der im Abs. 2

(2) Bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden beträgt die Steuer für jedes Versicherungsjahr 20 Groschen für je 1000 S der Versicherungssumme oder einen Teil davon.

(3) 1. Bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge erhöht sich die nach § 5 Abs. 1 Z 1 ergebende Steuer für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages, der in Erfüllung der Versicherungspflicht gemäß § 59 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 , BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, abgeschlossen wurde (motorbezogene Versicherungssteuer), bei

  1. a) Krafträdern um 0,22 S je Kubikzentimeter Hubraum;
  2. b) Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen um 5,50 S je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung, mindestens aber um 55 S. Ausgenommen von der motorbezogenen Versicherungssteuer sind Kraftfahrzeuge, für die ein Wechselkennzeichen zugewiesen ist und wenigstens eines ein anderer Kraftwagen als ein Personenkraftwagen oder ein Kombinationskraftwagen ist. Für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Kraftwagen, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich die Steuer ab dem 1. Jänner 1995 um 20 vH, sofern nicht nachgewiesen wird, daß das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung der 34. Novelle, BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält.
  3. 2. Die Steuer ermäßigt sich, wenn das Versicherungsentgelt
  1. a) in den Fällen der Z 1 lit. a
  1. - vierteljährlich zu entrichten ist, auf 0,216 S;
  2. - halbjährlich zu entrichten ist, auf 0,212 S;
  3. - jährlich zu entrichten ist, auf 0,20 S;
  1. b) in den Fällen der Z 1 lit. b
  1. - vierteljährlich zu entrichten ist, auf 5,40 S (Mindeststeuer 54 S);
  2. - halbjährlich zu entrichten ist, auf 5,30 S (Mindeststeuer 53 S);
  3. - jährlich zu entrichten ist, auf 5 S (Mindeststeuer 50 S).
  1. 3. Für Zeiträume, die kürzer sind als ein Monat, ist die
  1. 4. Wird für jeweils zwei oder drei Krafträder, Personenkraftwagen
  1. 5. Im Versicherungsschein sind die Bemessungsgrundlage und die Steuer gesondert auszuweisen.
  2. 6. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer alle für den Bestand
  1. und Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß darzulegen.
  1. 7. Der Versicherer hat unrichtige Berechnungen der motorbezogenen
  1. 8. Für die motorbezogene Versicherungssteuer gelten, sofern sich

(4) Die unmittelbare oder mittelbare Zahlung des Versicherungsentgeltes an einen ausländischen Versicherer unterliegt mit Ausnahme der im § 4 Abs. 2 bezeichneten Fälle der Besteuerung nach den fünffachen Steuersätzen der Abs. 1 und 2, höchstens jedoch einer Besteuerung von 50%, es sei denn, daß der ausländische Versicherer zum Geschäftsbetrieb im Inland zugelassen ist und die Zahlung an die inländische Niederlassung erfolgt. Die im § 4 Abs. 1 unter Z 1 und Z 4 angeführten Ausnahmen von der Besteuerung gelten in diesem Falle nicht.

(5) Für Versicherungszweige, die von befugten inländischen Versicherern nicht betrieben und durch Kundmachung des Bundesministeriums für Finanzen bekanntgemacht werden, können die im Abs. 4 vorgesehenen Steuersätze bis auf das in den Abs. 1 und 2 angegebene Ausmaß herabgesetzt werden. Außer diesen Fällen kann das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau nur aus allgemeinen handels- oder wirtschaftspolitischen Gründen Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 4 zulassen.

ÜR: BGBl. Nr. 587/1983, Abschnitt VIII, Art. II

BGBl. Nr. 449/1992, 2. Teil, Art. I Abschnitt II

Schlagworte

Steuergegenstand, Lebensversicherung, Kapitalversicherung,

Altersversorgung, Hinterbliebenenversorgung, BGBl. Nr. 267/1967,

BGBl. Nr. 449/1992

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

10003834

Dokumentnummer

NOR12052938

alte Dokumentnummer

N3199332108J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)