§ 6 VersStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1996

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 1 ab 1. 6. 1996 § 12 Abs. 3 Z 9 idF BGBl. Nr. 201/1996 Abs. 3 Z 1, Z 2 lit. b, Z 4 ab 1. 1. 1997 § 12 Abs. 3 Z 9 idF BGBl. Nr. 201/1996

ÜR: BGBl. Nr. 587/1983, Abschnitt VIII, Art. II BGBl. Nr. 449/1992, 2. Teil, Art. I Abschnitt II

§ 6. Steuersatz.

(1) Die Steuer beträgt:

  1. 1. bei der Lebens- und Invaliditätsversicherung (Kapital- und Rentenversicherungen aller Art) und bei ähnlichen Versicherungen:
  1. a) 11 vH des Versicherungsentgeltes für Kapitalversicherungen einschließlich fondsgebundene Lebensversicherungen auf den Er- oder den Er- und Ablebensfall sowie für Rentenversicherungen, bei denen auch das Risiko des Ablebens mitversichert ist, mit einer Höchstlaufzeit von weniger als zehn Jahren, wenn keine laufende, im wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart ist,
  2. b) 4 vH des Versicherungsentgeltes in allen übrigen Fällen,
  1. 2. bei der Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung im Sinne des Pensionskassengesetzes 2,5 vH der Beiträge,
  2. 3. bei der Krankenversicherung 1 v.H. des Versicherungsentgeltes,
  3. 4. bei den anderen Versicherungen mit Ausnahme der im Abs. 2

(2) Bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden beträgt die Steuer für jedes Versicherungsjahr 20 Groschen für je 1000 S der Versicherungssumme oder einen Teil davon.

(3) 1. Bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge erhöht sich die nach § 5 Abs. 1 Z 1 ergebende Steuer für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß § 59 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung (motorbezogene Versicherungssteuer) bei

  1. a) Krafträdern um 0,22 S je Kubikzentimeter Hubraum;
  2. b) anderen Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen bei Zugmaschinen und Motorkarren, um 5,50 S je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung, mindestens um 55 S, bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen höchstens aber um 600 S. Für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich die Steuer ab dem 1. Jänner 1995 um 20 vH, sofern nicht nachgewiesen wird, daß das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der 34. Novelle, BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält.
  3. 2. Die Steuer ermäßigt sich, wenn das Versicherungsentgelt
  1. a) in den Fällen der Z 1 lit. a
  1. - vierteljährlich zu entrichten ist, auf 0,216 S;
  2. - halbjährlich zu entrichten ist, auf 0,212 S;
  3. - jährlich zu entrichten ist, auf 0,20 S;
  1. b) in den Fällen der Z 1 lit. b
  1. - vierteljährlich zu entrichten ist, auf 5,40 S, mindestens 54 S; bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen beträgt die Steuer höchstens 590 S;
  2. - halbjährlich zu entrichten ist, auf 5,30 S, mindestens 53 S; bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen beträgt die Steuer höchstens 580 S;
  3. - jährlich zu entrichten ist, auf 5 S, mindestens 50 S; bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen beträgt die Steuer höchstens 550 S.
  1. 3. Für Zeiträume, die kürzer sind als ein Monat, ist die
  1. 4. Wird für zwei oder drei Kraftfahrzeuge nur ein Zulassungsschein
  1. 5. Im Versicherungsschein sind die Bemessungsgrundlage und die Steuer gesondert auszuweisen.
  2. 6. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer alle für den Bestand
  1. und Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß darzulegen.
  1. 7. Der Versicherer hat unrichtige Berechnungen der motorbezogenen
  1. 8. Für die motorbezogene Versicherungssteuer gelten, sofern sich

(4) Die unmittelbare oder mittelbare Zahlung des Versicherungsentgeltes an einen Versicherer mit Sitz (Wohnsitz) außerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt mit Ausnahme der im § 4 Abs. 2 bezeichneten Fälle der Besteuerung nach den fünffachen Steuersätzen der Abs. 1 und 2, höchstens jedoch einer Besteuerung von 50%, es sei denn, daß der Versicherer zum Geschäftsbetrieb in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen ist und die Zahlung an diese Niederlassung erfolgt. Die im § 4 Abs. 1 unter Z 1 und Z 4 angeführten Ausnahmen von der Besteuerung gelten in diesem Falle nicht.

(5) Der Bundesminister für Finanzen kann aus allgemeinen handels- oder wirtschaftspolitischen Gründen Ausnahmen von der Bestimmung des Abs. 4 zulassen.

ÜR: BGBl. Nr. 587/1983, Abschnitt VIII, Art. II

BGBl. Nr. 449/1992, 2. Teil, Art. I Abschnitt II

Schlagworte

Steuergegenstand, Lebensversicherung, Kapitalversicherung,

Altersversorgung, Hinterbliebenenversorgung, BGBl. Nr. 267/1967,

BGBl. Nr. 449/1992, Erlebensfall, BGBl. Nr. 399/1967

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

10003834

Dokumentnummer

NOR12054981

alte Dokumentnummer

N3199655048J

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