§ 6 VersStG

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.2003

Steuersatz

§ 6.

(1) Die Steuer beträgt:

  1. 1. bei der Lebens- und Invaliditätsversicherung (Kapital- und Rentenversicherungen aller Art) und bei ähnlichen Versicherungen:
  1. a) 11 vH des Versicherungsentgeltes für Kapitalversicherungen einschließlich fondsgebundene Lebensversicherungen auf den Er- oder den Er- und Ablebensfall mit einer Höchstlaufzeit von weniger als zehn Jahren, wenn keine laufende, im wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart ist,
  2. b) 4 vH des Versicherungsentgeltes in allen übrigen Fällen,
  1. 2. bei der Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung im Sinne des Pensionskassengesetzes sowie bei der Pensionszusatzversicherung im Sinne des § 108b des Einkommensteuergesetzes 1988 2,5 vH der Beiträge,
  2. 3. bei der Krankenversicherung 1 v.H. des Versicherungsentgeltes,
  3. 4. bei den anderen Versicherungen mit Ausnahme der im Abs. 2

(1a) Bei Lebensversicherungen unterliegt das gezahlte Versicherungsentgelt nachträglich einer weiteren Steuer von 7 vH, wenn

  1. 1. das Versicherungsverhältnis in welcher Weise immer in eine in Abs. 1 Z 1 lit. a bezeichnete Versicherung verändert wird;
  2. 2. bei einem Versicherungsverhältnis, bei dem keine laufende, im wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart ist,
  1. a) im Fall einer Kapitalversicherung einschließlich einer fondsgebundenen Lebensversicherung oder einer Rentenversicherung vor Ablauf von zehn Jahren ab Vertragsabschluß ein Rückkauf erfolgt und die Versicherung dem Steuersatz des Abs. 1 Z 1 lit. b unterlegen hat;
  2. b) im Fall einer Rentenversicherung, bei der der Beginn der Rentenzahlungen vor Ablauf von zehn Jahren ab Vertragsabschluß vereinbart ist, diese mit einer Kapitalzahlung abgefunden wird.

(2) Bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden beträgt die Steuer für jedes Versicherungsjahr 0,2 Promille der Versicherungssumme.

(3) 1. Bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge erhöht sich die nach § 5 Abs. 1 Z 1 ergebende Steuer für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß § 59 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung (motorbezogene Versicherungssteuer), wenn das Versicherungsentgelt jährlich zu entrichten ist, bei

  1. a) Krafträdern um 0,022 Euro je Kubikzentimeter Hubraum;
  2. b) anderen Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen bei Zugmaschinen und Motorkarren, um 0,55 Euro je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung, mindestens um 5,50 Euro, bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen höchstens aber um 60 Euro. Für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich die motorbezogene Versicherungssteuer um 20%, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der 34. Novelle, BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält.
  3. 2. Die motorbezogene Versicherungssteuer gemäß Z 1 erhöht sich, wenn das Versicherungsentgelt
  1. - halbjährlich zu entrichten ist, um 6%;
  2. - vierteljährlich zu entrichten ist, um 8%;
  3. - monatlich zu entrichten ist, um 10%.
  1. 2a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2001)
  2. 3. Für Zeiträume, die kürzer sind als ein Monat, ist die
  1. 4. Wird für zwei oder drei Kraftfahrzeuge nur ein Zulassungsschein
  1. 5. Im Versicherungsschein sind die Bemessungsgrundlage und die Steuer gesondert auszuweisen.
  2. 6. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer alle für den Bestand
  1. und Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß darzulegen.
  1. 7. Der Versicherer hat unrichtige Berechnungen der motorbezogenen
  1. 8. Für die motorbezogene Versicherungssteuer gelten, sofern sich

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2003)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2003)

Schlagworte

Steuergegenstand, Lebensversicherung, Kapitalversicherung,

Altersversorgung, Hinterbliebenenversorgung, BGBl. Nr. 267/1967,

BGBl. Nr. 449/1992, Erlebensfall, BGBl. Nr. 399/1967

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

10003834

Dokumentnummer

NOR40041902

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