§ 6 VersammlungsG

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.1953

§ 6

Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, sind von der Behörde zu untersagen.

Schlagworte

Untersagungssystem

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2017

Gesetzesnummer

10000249

Dokumentnummer

NOR12004657

alte Dokumentnummer

N11953123900

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