§ 6
Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, sind von der Behörde zu untersagen.
Schlagworte
Untersagungssystem
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2017
Gesetzesnummer
10000249
Dokumentnummer
NOR12004657
alte Dokumentnummer
N11953123900
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