§ 6
— Förderung von Mehrweggebinden
§ 6. Abweichend von § 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 4, 6 und 9 sowie
§ 4 sind
- 1. nachweislich bepfandete Packmittel und Paletten, die jeweils zur Wiederverwendung bestimmt sind (Mehrweggebinde), und
- 2. die mit diesen Packmitteln gemeinsam in Verkehr gebrachten Verschlüsse und Etiketten, sofern die Masse dieser Verschlüsse und Etiketten insgesamt nicht mehr als fünf Masseprozent des Mehrweggebindes beträgt,
- nicht von den in diesen Bestimmungen angeführten Verpflichtungen umfaßt.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10001464
Dokumentnummer
NOR12015975
alte Dokumentnummer
N1199658840J
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