Verpackungskommission
§ 6.
(1) Zur Beratung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie in sich aus der Vollziehung dieser Verordnung ergebenden Fragen, insbesondere bei Umsetzung der Maßnahmen zur Vermeidung und bei der Organisation der Sammlung und Verwertung von Verpackungsabfällen wird eine Kommission beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie eingerichtet.
(2) Anspruch auf Mitgliedschaft in der Kommission haben:
- 1. das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie (zwei Vertreter);
- 2. das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (zwei Vertreter);
- 3. das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz (ein Vertreter);
- 4. die Länder (drei Vertreter);
- 5. der Österreichische Gemeindebund (zwei Vertreter);
- 6. der Österreichische Städtebund (zwei Vertreter);
- 7. die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (drei Vertreter);
- 8. die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (ein Vertreter);
- 9. die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs (ein Vertreter);
- 10. die Abfallverbände (zwei Vertreter) und
- 11. die privatwirtschaftlich organisierten Entsorgungsunternehmungen (zwei Vertreter).
(3) Der Kommission können je nach Bedarf auch weitere Sachverständige, insbesondere aus dem Kreis der Verpackungshersteller und -vertreiber beigezogen werden; bei Beratung über einzelne Packmittel sind jedenfalls drei Vertreter dieser Packmittelhersteller beizuziehen. Weiters sind jedenfalls die Betreiber von zu errichtenden oder grundlegend zu verändernden Sammel- und Verwertungssystemen zu laden.
(4) Den Vorsitz in der Kommission führt ein Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie. Die Stellvertretung obliegt einem Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(5) Die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Kommission obliegt dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie. Für die Bestellung und Abberufung der Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz bedarf es des Einvernehmens mit dem zuständigen Bundesminister. Die anderen Vertreter der in Abs. 2 genannten Institutionen sind auf Vorschlag der durch sie vertretenen Stellen zu bestellen und abzuberufen. Für jedes Mitglied der Kommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(6) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist. Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Minderheitsvoten sind dem Beschluß der Kommission beizufügen.
(7) Die Sitzungen der Kommission sind vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Jede der in Abs. 2 genannten Institutionen hat das Recht, die Einberufung einer Sitzung zu beantragen; in diesem Fall hat der Vorsitzende unverzüglich eine Sitzung einzuberufen, die binnen zwei Wochen stattzufinden hat.
(8) Die Kommission kann beschließen, daß über ihre Beratungen und die diesen zugrundeliegenden Unterlagen Vertraulichkeit zu bewahren ist. Unterlagen mit dem Vermerk “Vertraulich" unterliegen jedenfalls der Geheimhaltung.
(9) Über die Ergebnisse der Beratungen ist ein Protokoll zu erstellen. Die Protokollführung obliegt dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie.
(10) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind in einer durch die Kommission zu beschließenden Geschäftsordnung zu regeln.
(11) Zur Vorberatung kann für jedes Land eine Unterkommission eingerichtet werden. Vorsitz und Protokollführung obliegen dabei dem betroffenen Land.
Schlagworte
Verpackungsvertreiber, Sammelsystem
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10001214
Dokumentnummer
NOR12014106
alte Dokumentnummer
N1199223118J
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