§ 6 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Alte FassungIn Kraft seit 04.9.2017

Gilt ab dem Schuljahr 2017/2018 (vgl. § 20 Abs.1).

Höhe der Förderung für die Abgabe von Erzeugnissen gemäß § 4

Höhe der Förderung für die Abgabe von Erzeugnissen gemäß § 4

§ 6.

Für die Abgabe von Erzeugnissen gemäß § 4 wird für die tatsächlich angefallenen Nettokosten (exklusive Umsatzsteuer) bis zu einer Höhe von maximal 6,50 Euro pro Kilogramm gelieferter Menge eine Beihilfe in Höhe von 50% gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2023

Gesetzesnummer

20009965

Dokumentnummer

NOR40196522

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